Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) soll verhindern, dass Produkte auf den EU-Markt kommen, für die Wälder gerodet wurden. Nach mehrfacher Verschiebung und einer Vereinfachung gilt sie ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen.
Welche Rohstoffe betroffen sind
Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind. Für Bäckereien sind vor allem Kakao und Schokolade, Palmöl in Fetten und Füllungen, Kaffee im Café sowie Holz und Papier relevant.
Was Bäckereien konkret tun müssen
- Wer selbst importiert – etwa Kakao oder Kaffee direkt aus Drittländern –, gilt als Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
- Wer innerhalb der EU einkauft, hat deutlich weniger Pflichten: Nach der Vereinfachung gibt nur noch der Erstinverkehrbringer die Sorgfaltserklärung ab; nur der erste nachgelagerte Akteur speichert die Referenznummer.
- Empfehlung: Klären Sie mit Ihren Lieferanten, ob die Ware EUDR-konform ist, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
Bezug zur Greenbaker-Zertifizierung
Im Handlungsfeld „Lieferanten und Partner“ fragt die Greenbaker-Zertifizierung bereits heute nach verantwortungsvoller Beschaffung. Wer Herkunft und Lieferkette seiner Rohstoffe kennt, ist für die EUDR gut vorbereitet.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Entwaldungsfreie Produkte – Aktuelles
- IHK Karlsruhe: EUDR – aktueller Stand
Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

